Kurz gesagt
Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist du, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt (Stand 2026, netto). Du weist dann keine Umsatzsteuer aus, kannst aber auch keine Vorsteuer abziehen. Auf jede Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
So nutzt du die Regelung
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Im Fragebogen ankreuzen
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibst du deinen erwarteten Umsatz an und wählst die Kleinunternehmerregelung.
- 2
Rechnungen richtig schreiben
Ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“.
- 3
Umsatz im Blick behalten
Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 Euro, gilt ab dem Umsatz, der die Grenze übersteigt, die Regelbesteuerung.
- 4
Preise inklusive denken
Deine Preise sind Endpreise. Wechselst du später zur Regelbesteuerung, steckt die Umsatzsteuer in denselben Preisen, wenn du sie nicht anhebst.
Vorteile und Nachteile
Vorteile: weniger Bürokratie, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, und bei Privatkunden kannst du günstiger anbieten oder mehr behalten.
Nachteile: Du bekommst die Umsatzsteuer aus deinen Einkäufen nicht zurück. Bei hohen Anfangsinvestitionen oder vielen Geschäftskunden kann die Regelbesteuerung günstiger sein. An die Entscheidung gegen die Regelung bist du fünf Jahre gebunden.
Was gilt bei einem Online-Shop?
Die Grenzen beziehen sich auf deinen gesamten Umsatz, nicht auf den Gewinn. Gerade beim Verkauf von Waren kommt man schneller an die Grenze als bei Dienstleistungen. Verkaufst du an Privatkunden in anderen EU-Ländern, gelten zusätzlich eigene Regeln für den Fernverkauf.
Häufige Fragen
Zählt bei der Grenze Umsatz oder Gewinn?
Der Umsatz, also alle Einnahmen aus deinen Verkäufen ohne Umsatzsteuer, nicht der Gewinn nach Kosten.
Was passiert, wenn ich die 100.000 Euro überschreite?
Seit 2025 endet die Regelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Ab dann stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer aus.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Kleinunternehmer sind vom Ausstellen von E-Rechnungen befreit, müssen sie aber empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür.
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Redaktion 5minstore · Stand: 1. November 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.




